Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "Unser Hilden e.V.“ und hat seinen Sitz in Hilden.
2) Der Verein wurde eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf und trägt den Zusatz "e.V.". 
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 2 Der Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2) Diese Zwecke umfassen
- Förderung von Museumsangelegenheiten
- Förderung von Brauchtum und Heimatpflege 
in Hilden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Alle Mittel des Vereins, insbesondere etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben in Ausübung ihres Amtes nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. 

§ 4 Erwerb/Beendigung der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift enthalten. Über die beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung über die beschlossene Aufnahme an den Antragsteller.

2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich und dem Vorstand schriftlich zu erklären. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen mit dem Tod oder Ausschluss sowie bei juristischen Personen mit dem Ausschluss, dem Verlust der Rechtsfähigkeit, der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens bzw. der Eröffnungsverweigerung mangels Masse.

3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Beitragsrückstand von zwei Jahren vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Er wird damit ohne weiteres wirksam. 

§ 5 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht gemäß § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) aus:

(a) Einem(r) Vorsitzenden und einem(r) Stellvertreter(in)
(b) Einem(r) Schatzmeister(in) und einem(r) Stellvertreter(in)
(c) Einem(r) Schriftführer(in) und einem(r) Stellvertreter(in)
Die Mitgliederversammlung kann auf die Wahl von Stellvertretern verzichten. 

Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu vier Beisitzer. 

2) Bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand zu seiner Unterstützung eine(n) Geschäftsführer(in) berufen und dessen/deren Aufgabenbereich und Amtsdauer bestimmen. Die Bestellung ist für den Vorstand jederzeit widerruflich. Mit der Funktion des(r) Geschäftsführers(in) kann auch ein Vorstandmitglied betraut werden. Der/Die Geschäftsführer(in) muss Vereinsmitglied sein. Er/Sie hat keine Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB, sofern er/sie diese nicht bereits als Vorstandmitglied hat.

3) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch einsetzen.

4) Der erweiterte Vorstand wird ermächtigt, einzelne Mitglieder und Dritte an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen zu lassen.

5) Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus.
6) Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Vereinsmitglieder Dritten gegenüber gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach fristgemäß erfolgter Einladung (möglichst eine Woche) zur Vorstandssitzung mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, davon mindestens zwei des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht in Verzug ist.

2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung fristgemäß mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. 
Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem/ der Vorsitzenden eingegangen sein.

3) Die Mitgliederversammlung beschließt über

- den Jahresbericht
- die Neuwahl und Abberufung des Vorstandes
- die Bestellung der beiden Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- den Wirtschaftsplan (fakultativ)
- die Auflösung des Vereins.
4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt, wobei der Vorstand auf Antrag den Beitrag für Schüler, Studenten und Rentner im Regelfall ermäßigen und bei Vorliegen sozialer Härtefälle auch bei anderen Personen vorübergehend ganz erlassen kann. 

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und in einer Summe im Voraus durch Einzugsermächtigung per 31.03. eines Jahres zu entrichten.

5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.

6) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist hergestellt, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7) Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. Es unterzeichnen das Protokoll der Schriftführer/Protokollführer und zwei Vorstandsmitglieder.

§ 7 Satzungsänderung

Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

§ 9 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hilden, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat, wobei im Auflösungsbeschluss dies konkretisiert werden kann.


Diese Änderungen zur Satzung von 2006 wurden in der Mitgliederversammlung am 07.05.2014 beschlossen und vom Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf genehmigt. Sie tritt mit Eintragung am 24.03.2015 auf dem Registerblatt VR 30347 in Kraft. 


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